Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsverträge

 

Präambel

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von mks bilden einen integrierten Bestandteil eines jeden Angebotes und eines jeden Vertrages, soweit 

nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Etwaige anders lautende Bedingungen des Bestellers sind unwirksam.

§ 1 Angebote und Preise 

Die Preise sind, wenn nicht anders vereinbart, Netto-Grundpreise ab dem Sitz von mks in 52146 Würselen, Schumanstr. 16, ohne Gestellung von Dienstkleidung oder sonstiger Ausrüstungsgegenstände sowie ohne Anfahrts- bzw. Versandkosten.

§ 2 Auftragserteilung

Aufträge des Bestellers müssen in schriftlicher Form an mks übermittelt werden und gelten nur dann als anerkannt, wenn diese von mks schriftlich bestätigt werden.

Vereinbarungen mit Vertretern oder Repräsentanten bzw. sonstigen Vereinbarungen mit dem Besteller, die rechtlich verbindliche Zusagen bzw. Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch mks.

§ 3 Gegenstand/Durchführung des Dienstvertrages

Auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem im Einzelfall abgeschlossenen Dienstvertrag erbringt mks am vereinbarten Einsatzort die vertraglich vereinbarten Leistungen. Die von mks eingesetzten Arbeitnehmer werden nach den im Dienstvertrag beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und im Rahmen dieser Vorgaben eingesetzt. Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer ausschließlich den Arbeitsanweisungen der Aufsicht sowie der Anleitung von mks. mks weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der gewählten Vertragsgestaltung keine Weisungsrechte des Bestellers gegenüber Mitarbeitern von mks bestehen. 

§ 4 Haftung

mks haftet grds. nur im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen und soweit zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Alle darüber hinausgehenden Forderungen des Bestellers einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nacherfüllung aufgrund einer vertragswesentlichen Pflichtverletzung durch mks sind der Höhe nach auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt, soweit mks keine Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Zur Absicherung möglicher Schadenersatzansprüche wird mks entsprechenden Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden vorhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von mks oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von mks beruhen. 

§ 5 Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen

Der Besteller erhält täglich einen Arbeitsnachweis zur Gegenzeichnung. Eine gegengezeichnete Ausfertigung verbleibt zur Rechnungskontrolle beim Besteller. Sofern vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in den Preisen von mks nicht enthalten und wird am Tage der Rechnungslegung in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.

Mangels besonderer vertraglicher Vereinbarung sind die durch mks erbrachten Leistungen mit Rechnungslegung ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. Die Arbeitnehmer von mks sind nicht zum Inkasso berechtigt.

Bei Zahlungsverzug ist mks berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt dem Besteller vorbehalten.

Die Geltendmachung von Gegenforderung durch Aufrechnung und/oder die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller ist unzulässig.

Eine Aufrechnung bzw. das Zurückbehalten von Zahlungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dem Besteller stünde eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung zu.

mks ist jederzeit, auch nach Auftragsannahme berechtigt, die vereinbarte Leistung bzw. Lieferung zu verweigern, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät oder wenn mks Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers bekannt werden, durch die die Forderung von mks nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen oder wenn Gefahr besteht, dass bei Erfüllung des Vertrages ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Grundsätze der öffentlichen Moral und Sittlichkeit bestehen könnte.

mks ist bei Überschreitung der gesetzten Nachfristen durch den Besteller berechtigt, alle vereinbarten Zahlungsziele außer Kraft zu setzen und die Forderung sofort fällig zu stellen.

§ 6 Vermittlungsklausel

Geht der Besteller mit einem mks-Arbeitnehmer im Anschluss an den durchgeführten Auftrag ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis ein, oder beschäftigt er ihn sonst – z.B. unter Einschaltung einer Agentur – weiter, so ist mks berechtigt, ein Vermittlungshonorar in Höhe von 1.200,00 € zu verlangen. Das Honorar reduziert sich um je 1/12 pro abgelaufenem Monat nach Abschluss des Auftrages. 

§ 7 Sonstiges

Der Besteller hat mks alle erforderlichen Unterlagen, Informationen, insbesondere erforderliche Ausstellerausweise zur Verfügung zu stellen. 

Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird die örtliche und internationale ausschließliche Zuständigkeit des Amts-/Landgerichts Aachen unter Anwendung des Rechts der BRD vereinbart. Sämtliche Zusatz-vereinbarungen bzw. Informationen und Reklamationen müssen schriftlich erfolgen und sind zu richten an:

Firma mks Messe- und Kongress-Service GmbH, Schumanstr. 16, D-52146 Würselen, Tel.: 02405/45060, FAX: 02405/450630, e-Mail: info@mksgmbh.com

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

 

Präambel

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen von mks bilden einen integrierten Bestandteil eines jeden Angebotes und eines jeden Vertrages, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich abweichendes vereinbart wird. Etwaige anders lautende Bedingungen des Entleihers sind unwirksam.

§ 1 Angebote und Preise  

Die Preise sind, wenn nicht anders vereinbart, Netto-Grundpreise ab dem Sitz von mks in 52146 Würselen, Schumanstr. 16, ohne Gestellung von Dienstkleidung oder sonstiger Ausrüstungsgegenstände sowie ohne Anfahrts- bzw. Versandkosten.

§ 2 Auftragserteilung

Aufträge des Entleihers müssen in schriftlicher Form an mks übermittelt werden und gelten nur dann als anerkannt, wenn diese von mks schriftlich bestätigt werden.

Vereinbarungen mit Vertretern oder Repräsentanten bzw. sonstigen Vereinbarungen mit dem Entleiher, die rechtlich verbindliche Zusagen bzw. Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch mks.

§ 3 Gegenstand/Durchführung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages 

Als Dienstleistungsunternehmen stellt mks auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem im Einzelfall abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmer am vereinbarten Einsatzort zur Verfügung.

Die Arbeitnehmer werden gem. dem im Überlassungsvertrag beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und sind entsprechend einzusetzen. Während des Einsatzes unterliegen die Arbeitnehmer den Arbeitsanweisungen und der Aufsicht sowie Anleitung des Entleihers, wobei vertragliche Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher nicht begründet werden. 

Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit mks zu vereinbaren, wobei mks auf die besonderen Verhältnisse des Entleiherbetriebes und die Wünsche ihrer Kunden weitgehend Rücksicht nehmen wird.

Sofern der Arbeitnehmer durch den Entleiher mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt wird, hat der Entleiher mks im Voraus darüber zu unterrichten.

§ 4 Arbeitssicherheit 

Der Entleiher verpflichtet sich, die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme über die in seinem Betrieb und dem jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterrichten, insbesondere dem Arbeitnehmer die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheitsausrüstung und Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Sollten die Arbeitnehmer, bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen oder Ausrüstungen oder Schutzkleidung, die Aufnahme oder Forstsetzung der Tätigkeit ablehnen, haftet der Entleiher mks für den dadurch entstandenen Lohnausfall. Die Arbeitnehmer von mks sind bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft versichert.

Arbeitsunfälle sind mks und der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist durch den Entleiher gem. §  193 SGB VII der zuständigen Verwaltungs-Berufsgenossenschaft zu übersenden. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe werden vom Entleiher sichergestellt. mks behält sich sicherheitstechnische Kontrollen am Tätigkeitstort vor. Diesbezüglich gestattet der Entleiher mks den Zugang zu den Arbeitsplätzen. 

§ 5 Haftung

mks haftet grds. nur im Rahmen der vorliegenden Geschäftsbedingungen und soweit zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Alle darüber hinausgehenden Forderungen des Entleihers einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Nacherfüllung aufgrund einer vertragswesentlichen Pflichtverletzung durch mks sind der Höhe nach auf die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt, soweit mks keine Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Zur Absicherung möglicher Schadenersatzansprüche wird mks entsprechenden Versicherungsschutz für Personen- und Sachschäden vorhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von mks oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von mks beruhen. Alleine in der ordnungsgemäßen Auswahl der zu entsendenden Arbeitnehmer für die vertragliche Tätigkeit liegt die Hauptleistungspflicht des Verleihers. Diesbezüglich besteht Einigkeit, dass die überlassenen Arbeitnehmer weder Verrichtungs-  noch Erfüllungsgehilfen von mks sind. mks haftet nicht für von ihren Arbeitnehmern an Gegenständen verursachten Schäden sowie Schlechtleistungen. Eine Haftung von mks ist im übrigen ausgeschlossen, soweit die Arbeitnehmer mit Geldangelegenheiten, wie Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen betraut werden. 

§ 6 Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen

Die überlassenen Arbeitnehmer werden dem Entleiher täglich Arbeitsnachweise zur Gegenzeichnung vorlegen. Eine gegengezeichnete Ausfertigung verbleibt zur Rechnungskontrolle beim Entleiher. Sofern vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer in den Preisen von mks nicht enthalten und wird am Tage der Rechnungslegung in gesetzlicher Höhe gesondert ausgewiesen.

Mangels besonderer vertraglicher Vereinbarung sind die durch mks erbrachten Leistungen mit Rechnungslegung ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. Die überlassenen Arbeitnehmer von mks sind nicht zum Inkasso berechtigt. Bei Zahlungsverzug des Entleihers ist mks berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. Der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens bleibt dem Entleiher vorbehalten.

Eine Aufrechnung bzw. das Zurückbehalten von Zahlungen ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern dem Entleiher nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung zusteht.

mks ist jederzeit, auch nach Auftragsannahme berechtigt, die vereinbarte Leistung bzw. Lieferung zu verweigern, wenn der Entleiher in Zahlungsverzug gerät oder wenn mks Umstände betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers bekannt werden, durch die die Forderungen von mks nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen oder aber wenn die Gefahr besteht, dass bei Erfüllung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder Grundsätze der öffentlichen Moral und Sittlichkeit bestehen könnte.

mks ist bei Überschreitung der gesetzten Nachfristen durch den Entleiher berechtigt, alle vereinbarten Zahlungsziele außer Kraft zu setzen und die Forderung sofort fällig zu stellen.

§ 7 Vermittlungsklausel

Geht der Entleiher mit einem mks-Arbeitnehmer im Anschluss an das Überlassungsverhältnis ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis ein, oder beschäftigt er ihn sonst – z.B. unter Einschaltung einer anderen Agentur – weiter, so ist mks berechtigt, ein Vermittlungshonorar in Höhe von 1.200,00 € zu verlangen. Das Honorar reduziert sich um je 1/12 pro abgelaufenem Monat nach Abschluss des ursprünglichen Überlassungsverhältnisses. 

§ 8 Sonstiges

Der Entleiher hat mks alle erforderlichen Unterlagen, Informationen, insbesondere erforderliche Ausstellerausweise zur Verfügung zu stellen, die für die Auftragserfüllung erforderlich sind.

Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten wird die örtliche und internationale ausschließliche Zuständigkeit des Amts-/Landgerichts Aachen unter Anwendung des Rechts der BRD vereinbart. mks ist im Besitz einer unbefristeten/befristeten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG). Die unbefristete/befristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist dem Verleiher am 21.02.2003 durch das Landesarbeitsamt NRW in Düsseldorf erteilt worden. 

Sämtliche Zusatzvereinbarungen bzw. Informationen und Reklamationen müssen schriftlich erfolgen und sind zu richten an:

Firma mks Messe- und Kongress-Service GmbH, Schumanstr. 16, D-52146 Würselen, Tel.: 02405/45060, FAX: 02405/450630, e-Mail: info@mksgmbh.com

ImpressumAGBAnfahrt